Satzung des Vereins
Dortmund eSports e. V.
Fassung: 3.1 - 04.06.2021
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Dortmund eSports e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist das Ausrichten von Veranstaltungen sowie die Förderung des eSports in Dortmund. Es soll die positive Wahrnehmung des eSports mit all seinen Facetten gefördert werden. eSports ist das sportwettkampfmäßige Spielen von Videospielen nach festgelegten Regeln.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen erfahrenen eSportlern und Anfängern mit dem Ziel, den Einstieg in den elektronischen Sport zu erleichtern.
b) die aktive Teilnahme und Organisation von Turnieren, öffentlichen Veranstaltungen, regelmäßigen Treffen und Trainings, sowie die Teilnahme an themenbezogenen Veranstaltungen.
c) die Öffentlichkeitsarbeit zu einem verantwortungsvollen Umgang mit dem eSport.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Rechtsgrundlagen
1. Der Verein ist eine rechtskräftige, eingetragene Vereinigung und wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
2 Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen und Mitglieder aus.
3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Grundlage hierfür ist die Vereinssatzung.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft:
a) aktive Mitgliedschaft
b) fördernde Mitgliedschaft
c) Ehrenmitgliedschaft
2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
3. Alle Arten der Mitgliedschaft erfordern einen Aufnahmeantrag in Textform.
4. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5. Mit dem Erhalt des ersten Mitgliedsbeitrags wird der Antragsteller Mitglied.
6. Jedes Mitglied hat eine Änderung seiner personenbezogenen Daten dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
7. Änderungen der Art der Mitgliedschaft müssen dem Vorstand mit einer einmonatigen Frist in Textform, z. B. per E-Mail, mitgeteilt werden.
§4a aktive Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder besitzen ein Amts- und Wahlrecht.
§4b fördernde Mitgliedschaft
fördernde Mitglieder besitzen kein Amts- und Wahlrecht.
§4c Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglieder besitzen ein Amts- und Wahlrecht.
2. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
3. Jedes Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an ein aktives oder ehemaliges Mitglied vorschlagen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Vorschlag.
§4d Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt die Angebote und Möglichkeiten des Vereins zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei seinen Satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
3. Im Rahmen der Bestätigung haben die Mitglieder die Pflicht, die berechtigten Belange des Vereins zu wahren und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins zuwiderlaufen könnte.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Bei der Teilnahme in verschiedenen Abteilungen kann ein Zusatzbeitrag anfallen.
3. Die Höhe der Beiträge und der Zusatzbeiträge sowie deren Fälligkeiten werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jede Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine 3. Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt hiervon unberührt.
§6a Austritt
1. Der Austritt erfolgt schriftlich oder in Textform, per E-Mail oder Brief, gegenüber dem Vorstand.
2. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich.
3. Sollte ein Mitglied einen Antrag auf Austritt innerhalb von sechs Monaten nach Beginn seiner Mitgliedschaft stellen, gilt eine Kündigungsfrist bis Ablauf dieser sechs Monate.
4. Fördernde Mitglieder können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von nur einem Monat austreten.
§6b Ausschluss
1. Ein Ausschuss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten.
2. Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zu. Der Berufungsantrag ist in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten.
4. Der Vorstand hat den Berufungsantrag auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
6. Bei Ablehnung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung sind rückwirkend alle nicht gezahlten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sofort nachzuzahlen.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Ergänzung des Vorstandes um bis zu 3 Beisitzer möglich.
2. Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Verwaltung des Vereinsvermögens, Buchführung, die Erstellung eines Jahresberichts, Abschluss und Kündigung von Verträgen sowie die Mitgliederverwaltung.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Nur volljährige aktive Mitglieder, die natürliche Personen sind, können einen Vorstandsposten bekleiden.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
8. Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
§8 Die Jahreshauptversammlung
§8a Einladung und Tagesordnung
1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der aktiven und Ehrenmitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angaben von Gründen verlangt.
3. Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern er dies für erforderlich erachtet.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, z.B. per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet war. Die Einladung hat die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
5. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung umfasst:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
e) Wahl des Kassenprüfers
f) Entlastung des Kassenprüfers,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
j) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
k) Aufgaben, die sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben,
Darüber hinaus kann der Vorstand zusammen mit der Einladung weitere Themen zur Diskussionen oder Abstimmung durch die Mitgliederversammlung bestimmen.
6. Die Tagesordnung ist zudem zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8b Ablauf und Beschlussfassung
1. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens sowie einen Internetauftritt beschließt der Vorstand.
2. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
3. Der Vorstand hat über einen anderen Versammlungsleiter zu entscheiden, falls die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Dies kann jederzeit während der Mitgliederversammlung geschehen.
4. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung bestätigt die Mitgliederversammlung den Schriftführer.
5. In der Mitgliederversammlung hat nun jedes aktive Mitglied und jedes Ehrenmitglied Stimmrecht und eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied in Textform, z. B. per E-Mail, bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Kein Mitglied darf mehr als drei Mitglieder vertreten.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird kein Ergebnis erzielt, wird die Anzahl der Stimmoptionen auf zwei reduziert und der Wahlgang wiederholt. Ist immer noch kein Ergebnis erzielt, wird die zweite Wahl wiederholt. Sollte auch diese Wahl kein Ergebnis erzielen, wird eine Münze geworfen.
8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
9. Satzungsänderungen aus redaktionellen Gründen sowie Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands durchgeführt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend zumindest in Textform, z.B. per E-Mail, mitgeteilt werden.
10. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue neue Wortlaut der Satzung anzugeben.
12. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sofern nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Abstimmung offen durch Handmeldung. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
§9 Kassenprüfer
1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
2. Der Kassenprüfer bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist.
3. Der Kassenprüfer überwacht die Ausgaben und Einnahmen des Vorstands. Zu diesem Zwecke hat der Vorstand dem 4. Kassenprüfer Einsicht in die Geschäftspapiere, Bücher und Belege zu gewähren.
4. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
5. Nur aktive Mitglieder oder Ehrenmitglieder können Kassenprüfer sein.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Kassenprüfer.
§10 Abteilungen
1. Der Verein kann im Zuge der Ausübung der Vereinszwecke Abteilungen erheben. Zu diesem Zweck kann sich der Verein eine Abteilungsordnung geben.
2. Abteilungen befassen sich mit bestimmten, bei ihrer Bindung zu bestimmten Zwecken. Dazu gehören die Betreuung und Verwaltung eines oder mehrerer im eSport tätigen Teams sowie dem Vereinszweck dienende Verwaltungsinstanzen.
§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgt. Dies ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren finden kann.
3. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
4.Bei Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden. Über die Auswahl dieser entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a) Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c) Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
d) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
f) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene und vereinsinterne Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§13 Haftung
1. Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.