Beitragsordnung


Durch den Vorstand wurde am 24.02.2022 folgende Beitragsordnung, die zum 01.03.2022 in Kraft tritt und die derzeitige Beitragsordnung ersetzt, beschlossen:


1. Allgemeines

a) Alle Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedbeitrags, der quartalsweise erhoben wird, verpflichtet. Dieser ist jeweils zum 1. eines Quartals fällig und kann per Überweisung auf ein Vereinskonto oder per SEPA-Lastschriftverfahren entrichtet werden.

b) Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

c) Die Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Die Änderungsbeschlüssen sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzustellen


2. Beitragshöhe

a) Es werden, entsprechend der Mitgliedschaft, folgende Quartalsbeiträge erhoben:


Aktive Mitgliedschaft
30,00 €
Aktive, ermäßigte Mitgliedschaft
(Schüler, Studenten, Auszubildende)
15,00 €
Passive Mitgliedschaft
15,00 €
Ehrenmitgliedschaft
Beitragsfrei


Die genannten Werte sind als Minimalwert zu verstehen und können vom Mitglied eigenständig erhöht werden. Die Dauer und der Betrag der gewünschten Erhöhung sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


b) Anspruch auf die aktive, ermäßigte Mitgliedschaft

  1. i) Die aktive, ermäßigte Mitgliedschaft kann nur bei selbstständiger, jährlicher Vorlage einer aktuellen Schul-, Studien- bzw. Ausbildungsbescheinigung bis zum 31.01. des betreffenden Beitragsjahres gewährt werden.
  2. ii) Sollte die Gültigkeit der eingereichten Bescheinigung innerhalb des betreffenden Beitragsjahres enden, dann besteht der Anspruch auf die aktive, ermäßigte Mitgliedschaft bis zum Ende des Quartals, in dem die Gültigkeit endet. Eine Verlängerung, durch die Vorlage einer weiteren Bescheinigung, ist möglich.


3. Zusatzbeiträge

a) Es werden keine Zusatzbeiträge erhoben.


4. Umlagen und Sachleistungen

a) Es können Umlagen und/oder Sachleisten von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung dieser muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden


5. Zahlungsmodalitäten

a) Rückständige Beiträge werden durch den Vorstand angemahnt. Dabei wird jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben. Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung erfolgt, nach einer Fristsetzung von 14 Tagen, die gerichtliche Beitreibung. Die daraus entstehenden Mehrkosten hat das säumige Mitglied zu tragen.